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Wie wird ein Fahrtenbuch geführt?Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geäußert. Danach müssen die Aufzeichnungen
Um diese Vorgaben zu erfüllen, reichen weder lose Zettel noch ein Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel. Zudem müssen Aufzeichnungen über dienstliche Fahrten folgende Angaben enthalten:
Das Fahrtenbuch muss sämtliche Angaben enthalten, die eine dienstliche Veranlassung plausibel und überprüfbar machen.
Stellen Sie sich darauf ein, dass das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch anhand von Unterlagen (Benzinquittungen, Reparaturrechnungen, TÜV-Berichten, Terminkalender) überprüft. Hinweis: Unternehmer, Freiberufler, aber auch Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die Anforderungen unbedingt beachten. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, war die mühevolle Arbeit umsonst. Allerdings führen kleinere Mängel nicht zwingend zur Anwendung der 1-Prozent-Regel. Als kleiner Mangel gilt z.B., wenn innerhalb eines Jahres lediglich eine Fahrt nicht im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist. Die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist erst dann zu versagen, wenn mehrere ins Gewicht fallende Mängel auftreten (FG Köln, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 4600/04). Für wen gelten Vereinfachungen?Für Steuerpflichtige, die mehr Zeit im Auto verbringen als am Arbeitsplatz, gibt es Erleichterungen. Hierzu zählen Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten, Kundendienstmonteure und sonstige Personen, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Gründen große Strecken mit unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen. Hier reicht es aus, wenn zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner der besuchte Kunde und Ort eingetragen wird. Die Entfernung zwischen den einzelnen Orten ist nicht erforderlich - lediglich bei Umwegfahrten müssen Sie Angaben machen. Taxifahrer und Fahrlehrer brauchen Fahrten im Pflichtfahrgebiet nicht einzeln anzugeben. Es reicht aus, täglich zu Beginn und Ende den Kilometerstand anzugeben, mit der Angabe " Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet" bzw. "Leerfahrten ". Für alle sonstigen Fahrten (z.B. außerhalb vom Pflichtfahrgebiet oder Privatfahrten) müssen aber genaue Angaben des Reiseziels gemacht werden. Für Geheimnisträger (z.B. Geistliche, Mitglieder des Bundes-/Landtages, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen) ist die Führung des Fahrtenbuchs oft sehr schwierig. Auf der einen Seite dürfen aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht die aufgesuchten Personen nicht angegeben werden. Auf der anderen Seite verlangt das Finanzamt aber den Nachweis der beruflichen oder geschäftlichen Veranlassung. Geheimnisträger dürfen daher als Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchter Person im Fahrtenbuch den Hinweis "Mandantenbesuch" oder "Patientenbesuch" eintragen. Zusätzlich müssen aber über die aufgesuchten Personen (mit Name und Adresse) nebenher noch Aufzeichnungen geführt werden. In welchen Fällen lohnt sich ein Fahrtenbuch?In den folgenden Fällen kann sich ein Fahrtenbuch bezahlt machen:
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