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Zinsbesteuerung in Europa ab dem 01.07.2005
Seit 01.07.2005 gelten in Europa neue Regeln für die Besteuerung von Zinserträgen. Der EU-Rat hat am 3.6.2003 die EG-Zinsrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG) verabschiedet. Damit können nationale Steuergesetze auf internationaler Ebene besser durchgesetzt werden. Dieser Beitrag soll zeigen, welche Zinserträge von der Regelung betroffen sind und wie die Besteuerung gegebenenfalls vermieden werden kann.
Zinserträge, die z.B. eine natürliche Person aus einem Mitgliedstaat erhält, in dem sie nicht steuerlich ansässig ist, sind nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates dieser Person zu besteuern.
Die Zinsrichtlinie betrifft nur grenzüberschreitende Zinszahlungen. Innerstaatliche Regelungen bleiben von ihr unberührt.
Ziel der EG-Zinsrichtlinie ist es, die Besteuerung von Zinserträgen gemeinschaftlich zu koordinieren. Diese unterliegen zwar in sämtlichen Mitgliedstaaten der Besteuerung. An einer Koordinierung ihrer Besteuerung hatte es jedoch bislang gefehlt. Mit Hilfe des automatischen Kontrollmitteilungsverfahrens über Zinserträge soll diese Koordinierung erreicht werden.
Kapitalerträge aus Ländern der EU bleiben daher in der Regel nicht mehr geheim! Spätestens mit der Steuererklärung 2005 müssen Sie damit rechnen, dass ein Abgleich der dem Finanzamt somit bekannten Zinserträge mit Ihren Angaben in der Steuererklärung erfolgt.
Die Regelungen im Einzelnen:
Wer ist „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne der Zinsrichtlinie?
Wirtschaftlicher Eigentümer und damit betroffen von der Zinsrichtlinie ist jede natürliche Person, die Zinserträge vereinnahmt und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist. Ferner Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit. Keine wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der Zinsrichtlinie sind juristische Personen (z.B. GmbH, AG) sowie Zahlstellen anderer natürlicher Personen und Personen, die im Auftrag einer juristischen Person handeln (z.B. Treuhänder, Stiftungsräte). Jedoch haben die jeweiligen Treuhänder und Stiftungsräte der Zahlstelle über die Identität des Treugebers bzw. der Stiftung Auskunft zu geben.
Zum Anfang
Die Steuer wird nur auf Zinsen fällig.
- Bareinlagen
- Kontoguthaben
- Darlehen
- kapitalisierte Zinsen, die im Rahmen des Verkaufs der Abtretung oder der Rückzahlung von Forderungen realisiert werden und
- Investmentfonds mit Forderungsanteilen aus Zinsen über 40 %. Hierbei kann der Informationsaustausch auf den Zinsanteil beschränkt werden
Betroffen sind nur grenzüberschreitende Zinszahlungen. Allerdings aus Forderungen aller Art. Darunter fallen z.B. Zinszahlungen aus:
Keine Zinserträge im Sinne der Zinsrichtlinie sind:
- Dividendenerträge
- Kursgewinne
- Gewinne aus Aktienverkäufen
- Tafelgeschäfte, Termingeschäfte
- Anleihen, die vor März 2001 emittiert wurden
Ausgenommen durch die Zinsrichtlinie sind Zinsen aus:
- Versicherungsleistungen von Renten- und Lebensversicherungen
- Investmentfonds mit Forderungsanteil aus Zinsen unter 40 %
- Zinsen aus offenen und geschlossenen Immobilienfonds
- vor dem 01.03.2001 ausgegebene Erstanleihen und
- weitere Anleihen sowie umlauffähige Schuldtitel - unter Beachtung weiterer Voraussetzungen
Erträge aus Aktien, Investmentfonds, Zertifikate und Lebensversicherungen unterliegen weder der EU-Zinssteuer noch den Kontrollmitteilungen.
Die Befreiung gilt ebenfalls für ausschüttende Mischfonds mit mindestens 85 Prozent Aktienquote.
Auch Vermögen, das von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird, ist derzeit nicht betroffen.
Zum Anfang
Die Zinsrichtlinie schreibt einen Informationsaustausch über Zinserträge von z.B. Anlegern in der Zinsrichtlinie als wirtschaftliche Eigentümer bezeichnet mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat durch flächendeckende Kontrollmitteilungen an die zuständigen Behörden vor. Diese Kontrollmitteilungen werden von den - sogenannten Zahlstellen, z.B. der zinszahlenden Bank, erstellt. Die Zahlstellen im Sinne der Zinsrichtlinie sind die handlungsverpflichteten Stellen.
Die Kontrollmitteilungen werden von den - sogenannten - Zahlstellen erstellt. Die Zahlstellen im Sinne der Zinsrichtlinie sind die handlungsverpflichteten Stellen.
Als Zahlstelle wird jeder Wirtschaftsbeteiligte behandelt, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder die Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Grundform einer Zahlstelle.
Das sind natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes Zinszahlungen tätigen. Darunter fallen z.B.:
- Banken, Kreditinstitute
- Treuhänder für Erbengemeinschaften oder
- Rechtsanwälte mit Anderkonten für Personengruppen
Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften für Darlehen von Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft erfolgen nur anlässlich der Ausübung des Gewerbes. Hier handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft nicht um eine Zahlstelle im Sinne der Zinsrichtlinie.
Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten sind ebenfalls nicht betroffen.
Zu den Sonderformen der Zahlstellen (sogenannte Zahlstelle kraft Vereinbarung) gehören Einrichtungen, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um eine juristische Person handelt, die Gewinne der Einrichtung nicht den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen oder es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren handelt (siehe auch Beispiel unter 7.).
Folgende Daten werden von der Zahlstelle erhoben:
- Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinszahlung
- der Name und die Anschrift der Zahlstelle (z.B. der Bank)
- die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder ein Kennzeichen der Forderung aus der die Zinsen herrühren und
- Betrag der Zinszahlung
Auskünfte zum Wert des Vermögens insgesamt erfolgen nicht.
Gemeldet werden die Daten an die „zuständige Behörde“. Die zuständige Behörde im Sinne der Zinsrichtlinie ist zunächst die Behörde, die die jeweiligen Mitgliedsländer der Kommission melden. In Deutschland ist es das Bundesamt für Finanzen (BFF).
Die Zinsrichtlinie sieht einen automatisierten Informationsaustausch vor. Die Zahlstellen (Banken) fertigen Kontrollmitteilungen über Zinszahlungen und melden diese an die zuständige Behörde. Diese zuständige Behörde übersendet die Informationen/Kontrollmitteilungen direkt an die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates des Anlegers. Diese Behörde leitet die Informationen dann im Inland an die zuständigen Finanzämter weiter. Die Besteuerung erfolgt dann ganz normal im Inland beim Wohnsitzfinanzamt des Anlegers.
Beispiel: Eine Anlegergemeinschaft in den Niederlanden mit u.a. zwei Beteiligten aus Frankreich erhält Zinsen aus einer Geldanlage bei einer Bank in Deutschland.
Zum einen besteht eine Meldepflicht der deutschen Bank an das Bundesministerium der Finanzen über die in die Niederlanden gezahlten ausländischen Zinszahlungen. Das Bundesamt der Finanzen leitet diese Information an die niederländische Behörde weiter. Weiterhin besteht eine Mitteilungspflicht der Anlegergemeinschaft (Zahlstelle kraft Vereinbarung) an die zuständige Behörde in den Niederlanden, welche die Informationen an die französische Behörde weiterleitet.
Zum Anfang
Es ist zu unterscheiden, zwischen
- Ländern, die sowohl Mitteilungen ausstellen, als auch empfangen und
- Ländern, die nur Mitteilungen empfangen aber selbst keine ausstellen, dafür aber eine Quellensteuer erheben
Zu den Ländern, die sowohl Mitteilungen ausstellen aber auch Mitteilungen empfangen gehören:
- Dänemark
- Deutschland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Großbritannien
- Irland
- Italien
- Niederlande
- Portugal
- Schweden
- Spanien
- Slowenien
- Estland
- Lettland
- Litauen
- Polen
- Slowakei
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
- Malta
Diese Länder haben einen Sonderstatus und führen lediglich eine Quellenbesteuerung durch.
Für abhängigen oder assoziierten Gebiete der EU, wurde eine Sonderregelung vereinbart: Diese Gebiete dürfen wählen, ob sie Kontrollmitteilungen oder die EU-Zinssteuer einführen.
| Gebiet |
Kontrollmeldung |
Zinssteuer |
| Anguliia (GB) |
ja |
nein |
| Kaimaninseln |
ja |
nein |
| British Virgin Islands (GB) |
nein |
ja |
| Montserrat (GB) |
ja |
nein |
| Turks- und Caicosinseln (GB) |
nein |
ja |
| Guernsey, Jersey, Isle of Man (GB) |
nein |
ja |
| Aruba (NL) |
ja |
nein |
| Niederländische Antillen (NL) |
nein |
ja |
Quelle:Steuerrate24.de
Luxemburg, (Belgien bis 31.12.09) und Österreich nehmen nicht an der automatischen Auskunftserteilung teil. Die Bundesregierung hat das DBA mit Österreich daraufhin gekündigt. Luxemburg hat sich bereit erklärt das DBA dahingehend anzupassen, dass auf gesonderte Anfrage Informationen erteilt werden. Die Schweiz und Österreich verhalten sich ähnlich.
Luxemburg, Belgien und Österreich nehmen bisher nicht an der automatischen Auskunftserteilung teil. Sie empfangen aber selbst Auskünfte aus anderen Mitgliedstaaten. Grund für diese Sonderregelung ist der Schutz ihrer wirtschaftlichen Position. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollten Österreich, Belgien und Luxemburg nicht verpflichtet sein, die automatische Auskunftserteilung anzuwenden, bevor die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und San Marino die effektive Auskunftserteilung über Zinszahlungen auf Ersuchen nach OECD Standard 2002 sicherstellen. Ein Ende dieses Übergangszeitraumes ist bisher nicht in Sicht.
Zum Anfang
10. In welcher Höhe wird die Quellensteuer erhoben?
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Quellensteuererhebung nach der Zinsrichtlinie gewährt der jeweilige Mitgliedstaat dem Anleger (wirtschaftlichen Eigentümer) eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Quellensteuer auf die für die Zinserträge geschuldete Steuer. Voraussetzung für den Erhalt dieser Steuergutschrift ist, dass die Zinseinträge im Mitgliedstaat versteuert werden. Das bedeutet, die Zinserträge müssen offen gelegt werden. Weiterhin muss eine Bescheinigung (dazu gibt es ein offizielles Formular) vorgelegt werden. Bei höherer Belastung mit Quellensteuer als mit inländischer Steuer auf die Zinserträge erfolgt eine Erstattung.
Während dieses Übergangszeitraumes erfolgt die Gewährleistung einer effektiven Besteuerung durch die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinserträge. Die Quellensteuer ist gestaffelt:
-
15% des Zinsbetrages ab dem 01.07.2005
-
20% des Zinsbetrages ab dem 01.07.2008
-
35% des Zinsbetrages ab dem 01.07.2011
Die Quellensteuer wird von der jeweiligen Zahlstelle von den auszuzahlenden Zinserträgen erhoben und nur der verbleibende Zinsertrag an den Anleger ausgezahlt.
Die Quellensteuer wird aufgeteilt:
Nur der Betrag selbst wird weitergeleitet. Dies erfolgt bis zum 31.5. des Folgejahres. Persönliche Daten der wirtschaftlichen Eigentümer werden dabei grundsätzlich nicht mit übermittelt.
Neben der Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie ist in den jeweiligen Staaten Luxemburg, Belgien und Österreich weiterhin die Erhebung nationaler Quellensteuer möglich.
Die Schweiz, Österreich und andere Drittstaaten Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino sowie abhängigen Regionen Jersey, Gernsey, Isle of Man, Britische Jungferninseln, Niederländische Antillen Aruba, Turks- und Caicosinseln - führen eine Quellenbesteuerung durch. Diese erfolgt allerdings pauschal ohne Nennung des jeweiligen Empfängers.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Quellensteuererhebung nach der Zinsrichtlinie gewährt der jeweilige Mitgliedstaat dem Anleger (wirtschaftlichen Eigentümer) eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Quellensteuer auf die für die Zinserträge geschuldete Steuer. Voraussetzung für den Erhalt dieser Steuergutschrift ist, dass die Zinseinträge im Mitgliedstaat versteuert werden. Das bedeutet, die Zinserträge müssen offen gelegt werden. Weiterhin muss eine Bescheinigung (dazu gibt es ein offizielles Formular) vorgelegt werden. Bei höherer Belastung mit Quellensteuer als mit inländischer Steuer auf die Zinserträge erfolgt eine Erstattung.
Von diesem Quellensteuereinbehalt kann abgesehen werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer beantragt, dass das Meldeverfahren durchgeführt wird, also wie bei anderen EU Staaten Kontrollmitteilungen erstellt werden mit allen dazugehörigen Daten. In diesem Fall muss der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung dieser Mitteilungen erteilt werden. Einige ausländische Banken haben ihre Kunden schon mit Rundschreiben darauf aufmerksam gemacht. Weiterhin wird die Quellensteuer nicht einbehalten, wenn der Anleger der ausländischen Bank eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes vorlegen kann, in dem seine persönlichen Angaben enthalten sind und er damit nachweisen kann, dass die Erträge ordnungsgemäß im Wohnsitzstaat erklärt und versteuert werden.
Die Schweiz und andere Drittstaaten Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino sowie abhängigen Regionen Jersey, Gernsey, Isle of Man, Britische Jungferninseln, Niederländische Antillen Aruba, Turks- und Caicosinseln - führen ebenfalls, wie Luxemburg, Österreich und Belgien, eine Quellenbesteuerung durch. Diese erfolgt allerdings pauschal ohne Nennung des jeweiligen Empfängers.
Zum Anfang
Die jeweiligen Mitgliedsstaaten müssen die Zinsrichtlinie in nationale Vorschriften umsetzen. Über § 45e EStG setzt die Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26.01.2004 (BGBL 2004 I S. 128) die EU-Zinsrichtlinie in nationales deutsches Recht um. Größtenteils erfolgt eine wortgetreue Umsetzung. Sie ist abgedruckt im BMF-Schreiben vom 06.01.2005, BStBl I 2005 S. 29. Der Beginn der Anwendung der nationalen Vorschriften hing davon ab, dass bestimmte Staaten (Drittstaaten und Gebiete) gleichwertige Regelungen zur Zinsbesteuerung oder das Informationssystem bzw. das Quellensteuersystem einführen. Grund dafür ist die Vermeidung einer Kapitalflucht.
Mit diesen bestimmten Staaten und Gebieten sind die Schweiz, Österreich Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, die Kanalinseln, Isle of Man, sowie abhängige Gebiete in der Karibik gemeint.
Wer was zu verbergen hat macht sich verdächtig. Wer nicht bereitwillig auf pauschale Anfragen der Finanzverwaltung seine ausländischen Bankkonten ofenlegt, gilt nach dem Anscheinsbeweis als möglicher Steuerbetrüger.
Länder, die aus der Geschichte begründet insbesondere das Bankgeheimnis besonders gewahrt haben, können sich dem internationalen Druck nicht mehr erwehren.
Schweiz: Die Schweiz hat die Normen der OECD akzeptiert und ist zu einer Aufweichung des Bankgeheimnisses bei Ausländern bereit. Demnach sollen die OECD-Standards bei Amtshilfe in Steuersachen in das Doppelbesteuerungsabkommen übernommen werden. Die schweizer Behörden sind somit bereit, nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten. Der Informationsaustausch über Bankkonten soll allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage erfolgen.
Österreich. Auch Österreich hat per Gesetz beschlossen, das Bankgeheimnis gegenüber dem ausländischen Fiskus zu lockern. Auf Anfrage öffnet Österreich Konten und Tresore ausländischer Anleger bereits dann, wenn ein begründeter Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt.
Liechtenstein. Auch das Fürstentum will den OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen uneingeschränkt in das Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen. Ein automatischer Informationsaustausch soll allerdings nicht erfolgen. Auf Anfrage soll mitgeteilt werden, wem ein bestimmtes Nummernkonto zuzuordnen ist.
Luxemburg. Auch Luxemburg wird den OECD-Standard anerkennen und bei einem einem konkreten Verdacht auf Steuerhinterziehung Informationen bereitstellen.
Die folgenden Staaten haben sich in bilateralen Abkommen zu einer engeren Kooperation mit deutschen Steuerbehörden verpflichtet und entsprechende Verträge unterzeichnet:
Liechtenstein (2. September 2009); Gibraltar (13. August 2009); Zypern (24. Juli 2009); Bermudas (3. Juli 2009); Belgien (18.Mai 2009); Kaimaninseln (1. April 2009); Guernsey (26. März 2009); Vereinigte Arabische Emirate (23. Dezember 2008).
Zum Anfang
Es gibt keine Möglichkeiten, die „Zinssteuer“ im europäischem Raum legal zu vermeiden. Das Bankgeheimnis steht vor dem endgültigem Aus. Wieviel Verlass auf die zugesagte Diskretion der ausländischen Banken tatsächlich gegeben ist, zeigen die mehrfach erfolgten Käufe von Informationen, ob als "Daten-CD´s" oder Bestechung von Geheimnisträgern durch staatliche Organe.
Viele Banken und Kreditinstitute werben mit sogenannten „richtlinienbefreiten Produkten“. Auch in der Presse werden entsprechende Möglichkeiten dargestellt. Illegale Schlupflöcher haben keinen Bestand. Es gibt einige Lücken in der Besteuerung der Kapitalerträge durch die Zinsrichtlinie:
- Eine Reihe von Kapitalerträgen allen voran Dividenden und Kursgewinne von Aktien sind von der Zinsrichtlinie nicht erfasst.
- Eine Anlage von Kapital im außereuropäischen kann die Zinsbesteuerung vermeiden. Finanzplätze in Asien werben damit, dass sie nicht unter die Zinsrichtlinienregelung fallen. Länder wie die Vereinigten Arabischen Emiraten, Singapur und Hongkong haben allerdings bereits einem Informationsaustausch zugestimmt. Es muss davon aus gegangen werden, dass sämtliche Länder, die im Weltwirtschaftsverband stehen oder stehen wollen früher oder später einem Informationsaustausch zustimmen werden.
- Ausreichend erscheint eine Verlegung der Zahlstelle ins Ausland bei einer europäischen Bank nicht mehr.
- Weiterhin möglich sind Vermögensumschichtungen auf juristische Personen, wobei zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung von einer Besteuerung nach eigenem Ermessen Gebrauch machen kann, wenn die umfassenden Mitwirkungspflichten bei Aufklärung der Sachverhalte nicht erfüllt werden (umgekehrte Beweislast).
- Die Kreditinstitute entwickeln Fonds, die von der Zinsrichtlinie nicht erfasst werden.
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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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