Die Zeitgebühr ist den Fällen zu berechnen, in denen die Gebührenverordnung der Steuerberater (StBGebV) dies zwingend vorsieht. Dies sind
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Prüfung von Steuerbescheiden
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Teilnahme an Betriebsprüfungen
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sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung sowie Hilfeleistungen und Einrichtung einer Finanz- oder Lohnbuchhaltung
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Vorarbeiten zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben, soweit diese erheblich über das übliche Maß hinausgehen.
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Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten
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Tätigkeiten im Bereich des steuerlichen Revisionswesens
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Anträge auf Stundung von Steuernachzahlungen
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Erteilung von Steuerbescheinigungen
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weitere, im Einzelnen in der Steuerberatergebührenverordnung genannten Leistungen.
Zudem ist eine Zeitgebühr zu berechnen,
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandwertes vorliegen
oder
wenn eine höhere Vergütung als nach der Steuerberatergebührenverordnung für Leistungen vorgeschrieben ist, gesondert vereinbart wurde (§ 4 StBGebV).